Für
Angehörige

… kann die Inhaftierung eine grosse Belastung darstellen und Fragen aufwerfen.

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info@angehoerigenarbeit.ch

Für
Fachpersonen

… kann der Kontakt mit Angehörigen von Inhaftierten Fragen aufwerfen.

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info@angehoerigenarbeit.ch

Informationen für Angehörige

Wirkungsvolle Angehörigenarbeit erfordert:

  • Die Berücksichtigung der Rechte der Angehörigen im ganzen Prozess des Justizvollzugs.
  • Schweizweite extramurale, spezialisierte Beratungsstellen, die bei Bedarf Fach- und Sachhilfe zur Unterstützung von betroffenen Angehörigen leisten.

Folgen einer Inhaftierung

Durch den Gefängnisaufenthalt werden Inhaftierte aus ihren gewohnten sozialen Bezügen und Rollen herausgerissen und können ihre Identität als Familienmitglied, Vater, Mutter, Partner, Partnerin usw. verlieren. Diese Auswirkungen treffen aber nicht nur die inhaftierten Personen selbst, sondern auch ihr soziales Umfeld, denn der stationäre Vollzug grenzt nach beiden Seiten aus. Gemäss Studien können sich die Probleme für Angehörige in folgenden Bereichen manifestieren:

  • Einkommensverlust
  • Verlust einer wichtigen Bezugsperson
  • Stigmatisierung (vermeintlich oder tatsächlich)

Je nach Beziehung zur inhaftierten Person, werden die Folgen der Inhaftierung unterschiedlich wahrgenommen. So werden die Kinder einer inhaftierten Person die Tatsache, dass die Bezugsperson weg ist anders interpretieren als der/die EhepartnerIn oder beispielsweise der Arbeitgeber. Aus Sicht von «Perspektive Angehörige und Justizvollzug» ist es wichtig, dass spezialisierte Beratungsstellen auf die unterschiedlichen Fragen und Bedürfnisse der Angehörigen eingehen können. Hier finden Sie Links zu Beratungsstellen, die Sie unterstützten.

Wer ist „angehörig“?

Der Begriff der „Angehörigen“ wird in verschiedenen Kontexten unterschiedlich definiert. In der Psychiatrie z.B. sind Angehörige Personen, „welche mit einem/er Patient/in in einer relativen intensiven Beziehung stehen“ (UPD, 2005). Dieser weiten Begriffsbestimmung steht die enge Definition in Art. 110 im Strafgesetzbuch (StGB) gegenüber. Angehörige werden darin wie folgt abschliessend aufgelistet:

Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und ihre Adoptivkinder.

Personen, welche keine rechtlich bindende Beziehung mit der betroffenen Person unterhalten (bspw. KonkubinatsparterInnen) sowie ArbeitgeberInnen gelten folglich gemäss Strafgesetzbuch nicht als Angehörige.

Der Verein «Perspektive Angehörige und Justizvollzug» ist der Überzeugung, dass der Begriff „Angehörige“ in einem erweiterten Sinne betrachtet werden muss. Nicht jede verwandtschaftliche Bezugnahme stellt ohne weiteres eine gewünschte und gewollte Beziehung dar. Freundschaften zu ausserfamiliären Personen, wie z.B. Arbeitskollegen, Vereinskameraden oder langjährigen Nachbarn, sind für die inhaftierte Person oft wichtiger und wertvoller als solche zu Verwandten. Deshalb versteht der Verein «Perspektive Angehörige und Justizvollzug» unter Angehörigen diejenigen Personen, welche in prosozialer Form mit der inhaftierten Person eng verbunden sind.

Rechte von Angehörigen

Grundrechte von Angehörigen können durch Inhaftierungen temporär oder permanent eingeschränkt werden. Es gibt internationale und nationale gesetzliche Bestimmungen, welche direkt oder indirekt Auswirkungen auf die Rechte von Angehörigen inhaftierter Personen haben. Zu nennen sind hier:

  • Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen (Nelson-Mandela-Regeln) aus dem Jahr 2015
  • Europäische Strafvollzugsgrundsätze, Empfehlungen des Europarates Rec(2006)2
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
  • Schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
  • Grundlagen für den strafrechtlichen Sanktionenvollzug in der Schweiz; genehmigt von der KKJPD am 13. November 2014

Die Kinder geniessen besonderen Schutz. Die Rechte der Kinder von inhaftierten Personen werden in folgenden Bestimmungen explizit festgehalten:

  • Empfehlungen CM/Rec (2018)5 des Ministerkomitees (Europarat) an die Mitgliedstaaten zu Kindern inhaftierter Eltern
  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN Kinderrechtskonvention) vom 20. November 1989 (Ratifizierung durch die Schweiz am 24. Februar 1997)

Trotz dieser diversen gesetzlichen Bestimmungen fehlt es bisher an einer nationalen Strategie, wie mit den Angehörigen von inhaftierten Personen umgegangen werden soll.


Buchtipps

  • “Tim und das Geheimnis der blauen Pfote” ein Buch für 3-7jährige Kinder mit einem inhaftierten Elternteil. Die Schweizer Version kann direkt bei uns bestellt werden. Die französische Version kann hier bestellt werden. Für Betroffene ist das Büechli kostenlos. Für Interessierte wird es zu einem Unkostenbeitrag von Fr. 10.-/Büechli zugestellt. Für interessierte Personen aus Deutschland: Wir verschicken keine Büechli nach Deutschland. Sie finden das Büechli zum Download unter diesem Link.
  • Saussure Sophie hat in ihrem Buch „Condamner une personne, punir ses proches?“ die Rechtslage der Schweiz in Bezug auf die Angehörigen von inhaftierten Personen beschrieben. Das Buch existiert bisher nur in französischer Sprache. (Saussure, Sophie. 2020. Condamner une persone, punir ses proches? ISBN: 978-2-88906-122-8).

Unser Team

Dominik Lehner

Präsident KoFaKo Strafvollzugskonkordat NWI; Mitglied des Komitees für die pönologische Zusammenarbeit am Europarat (PC-CP)
Präsident

Unser Team

Die Inhaftierung einer Person ist nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für deren Angehörige ein einschneidendes Ereignis. Die Folgen sind vielfältig: Hürden für die Aufrechterhaltung der Familienbeziehungen, psychische Leiden, Stigmatisierungen, finanzielle Probleme. Kinder sind in besonderer Weise von der Inhaftierung eines Elternteils betroffen. Deshalb hat der Europarat konkrete Empfehlungen für “Kinder inhaftierter Eltern” erlassen. Wir setzen uns für eine schweizweite professionelle Angehörigenarbeit ein. Because family matters.

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Pascale Brügger

Fallverantwortliche Bewährungshilfe der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern
Vizepräsidentin

Unser Team

Der Einsatz für eine professionelle Angehörigenarbeit im Justizvollzug ist aus meiner Sicht sinnvoll, notwendig und intuitiv einleuchtend:
• Sinnvoll: Weil ein stabiler sozialer Empfangsraum bei Austritt aus einer Haftanstalt eine effektive Art ist Rückfälle zu verhindern.
• Notwendig: Weil die Inhaftierung einer nahestehenden Person ein einschneidendes Erlebnis ist, was temporäre Unterstützung notwendig machen kann.
• Intuitiv einleuchtend: Weil Angehörige – insbesondere Kinder – nicht für die Taten ihrer Nächsten bestraft werden sollen.

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Barbara Looser Kägi

Direktorin der Strafanstalt Saxerriet
Ressort Finanzen

Unser Team

Die Beziehung zu den Angehörigen ist ein wichtiger Schutzfaktor innerhalb des Resozialisierungsprozesses. Die Arbeit mit der eingewiesenen Person sollte deshalb unbedingt auch die Zusammenarbeit mit den Angehörigen umfassen. Wie meine persönlichen Arbeitserfahrungen im Strafvollzug zeigten, wird der Angehörigenarbeit aktuell (noch) zu wenig Beachtung geschenkt. Ich will dazu beitragen, diesen wichtigen Aspekt der Resozialisierung zu fördern.

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Roger Hofer

Dozent / Studienleiter ZHAW
Vorstandsmitglied

Unser Team

Angehörige von Inhaftierten sind oftmals grossen emotionalen, sozialen und wirtschaftlichen Problemen ausgesetzt. Ihnen wird seitens der Gesellschaft, dem Vollzug sowie der Sozialen Arbeit bisher wenig Beachtung geschenkt. Ich setze mich dafür ein, dass die Anliegen von Angehörigen mehr berücksichtigt werden. Angehörigenarbeit soll ausserhalb sowie innerhalb des Vollzugs gezielter und professioneller angegangen werden.

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Walter Troxler

ehem. Chef Fachbereich Straf- und Massnahmenvollzug Bundesamt für Justiz
Vorstandsmitglied

Unser Team

Angehörige von Strafgefangenen sollen nicht zusätzlich bestraft werden und sind zudem eine wichtige Ressource zur Aufrechterhaltung des engsten sozialen Umfeldes. Bei adäquatem Einbezug und angemessener Betreuung sind sie ein wesentlicher Faktor für die gelingende Resozialisierung.

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Viviane Schekter

Geschäftsführerin Relais Enfants Parents Romands (REPR)
Vorstandsmitglied

Unser Team

Die Unterstützung der Familien und Kinder von Gefangenen ist meines Erachtens für unsere Gesellschaft als Ganzes von wesentlicher Bedeutung. Die unerwünschten Begleiterscheinungen unseres Strafrechtssystems sind ernst zu nehmen. Wenn wir handeln, ist es möglich, die Erfahrungen von betroffenen Familien und Kindern zu verändern. Dazu müssen wir sicherstellen, dass die Rechte und Pflichten eines jeden respektiert werden, dass Familien unterstützt werden, indem das Wissen von Fachleuten weiterentwickelt wird und dass in diesem Bereich neue Hilfsmittel geschaffen werden – das sind grosse Herausforderungen, denen man sich stellen muss!

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Simone Schär

Lic. phil.-hum., ehem. Geschäftsleitungsmitglied JVA Thorberg
Vorstandsmitglied

Unser Team

Menschen funktionieren und leben in (Familien-) Systemen. Diese gilt es wahrzunehmen, zu aktivieren, einzubeziehen und – wo nötig – Veränderungen anzustossen. Angehörige von Menschen im Justizvollzug fristen häufig ein Schattendasein und werden teilweise gar stigmatisiert – von der Gesellschaft, von Freunden und Bekannten, aber auch von Seiten Vollzug. Sie werden zu wenig oft als Ressource für eine erfolgreiche Resozialisierungsplanung erkannt. Ebenso werden sie kaum unterstützt oder begleitet, ihre Bedürfnisse finden nicht genügend Platz. Es ist mir ein Anliegen, dass die Arbeit mit Angehörigen professionalisiert und ein selbstverständlicher Teil in der Arbeit im Justizvollzug wird.

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